BayObLG, Beschluss vom 10.06.2020 - 1 AR 45/20
1. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO nur hinsichtlich eines Streitgenossen führt nicht dazu, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO generell ausscheidet, sie schränkt jedoch das Auswahlermessen ein.*)
2. Zum Erfordernis der Streitgenossenschaft bei der Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren.*)
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