BVerwG, Beschluss vom 20.04.2021 - 9 B 31.20
1. Eine Rechtssache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des reversiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
2. Sofern eine Regelung der bundesrechtlichen AO nur kraft des Rechtsanwendungsbefehls des Landesgesetzgebers gilt, handelt es sich hierbei um nicht reversibles Landesrecht.
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