BVerfG, Beschluss vom 01.03.2019 - 2 BvR 305/19
1. Das BVerfG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile geboten ist.
2. Die Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ist auszusetzen, wenn ein nervenfachärztlicher Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass eine Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens das Leben des Beschwerdeführers akut gefährden würde und eine Verfahrensverzögerung die Aussichten der Beschwerdegegnerin, aus dem Grundstück Befriedigung zu erlangen, nicht wesentlich verschlechtern.
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