BVerfG, Beschluss vom 02.06.2021 - 2 BvR 1054/19
Das Unterlassen der nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Legt er deshalb gegen ein klageabweisendes Urteil Verfassungsbeschwerde ein, hat er hinreichend substantiiert darzulegen, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einer Klageabweisung gekommen wäre und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß beruht.
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