BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17
1. Die Fachgerichte haben bei der Frage, wann gem. § 937 Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, einen weiten Beurteilungsspielraum.
2. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell aus dem Verfahren herauszuhalten. Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.
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