BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - X ZB 2/20
1. Führt ein Anwalt einen elektronischen Fristenkalender, ist ein Kontrollausdruck in die Handakte aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass der Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durchführen kann.
2. Entgeht dem Prozessbevollmächtigten bei Vorlage der Handakten anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und zur Berufungseinlegung, dass das für die Vorfrist zu Berufungsbegründung bestimmte zweite Fristenkontrollblatt fehlt, beruht das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten.
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