BGH, Beschluss vom 16.06.2020 - VIII ZR 300/18
1. Eine Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn sie konkrete Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt.
2. Auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung hat die Partei substanziiert darzulegen.
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