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IBRRS 2020, 3334; IMRRS 2020, 1354; IVRRS 2020, 0608
Annahmeverzug erhöht bei Zug-um-Zug-Verurteilung nicht die Beschwer

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 290/19

1. Der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschlüsse vom 18.01.2018 - III ZR 537/16, Rz. 11, IBRRS 2018, 0438; vom 20.03.2018 - II ZR 349/16, Rz. 1, IBRRS 2018, 1392; vom 16.07.2019 - XI ZR 538/18, Rz. 9, IBRRS 2019, 2504; vom 26.05.2020 - XI ZR 414/19, Rz. 1, IBRRS 2020, 1727).*)

2. Auch für das Rechtsmittel der beklagten Partei ist die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung wertmäßig für die Beschwer ohne Bedeutung (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 23.06.2016 - III ZR 104/15, Rz. 5, IBRRS 2016, 3711; vom 25.10.2016 - XI ZR 33/15, Rz. 3, IBRRS 2016, 3123).*)

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