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IBRRS 2019, 3325; IMRRS 2019, 1251; IVRRS 2019, 0489
Mit Beitrag
Grobe Nachlässigkeit bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses?

BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VIII ZR 289/18

1. Grobe Nachlässigkeit i.S.d. § 296 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24.09.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501 unter II 2 b cc; Beschlüsse vom 02.09.2013 - VII ZR 242/12, Rz. 13; vom 10.05.2016 - VIII ZR 97/15, GE 2016, 1207 Rz. 15).*)

2. Zur Annahme grober Nachlässigkeit bei verspäteter Einzahlung eines Auslagenvorschusses (§§ 402, 379 ZPO), nachdem das erkennende Gericht eine Gegenvorstellung gegen die Höhe des von ihm angeforderten Auslagenvorschusses zurückgewiesen hat.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 54