BGH, Beschluss vom 06.05.2021 - VII ZR 65/20
1. Der anwaltliche Gegenstandswert kann von dem gerichtlichen Streitwert abweichen.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet.
3. Wird dem Prozessbevollmächtigten ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag erteilt, erstreckt sich dieser auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer.
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