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IBRRS 2020, 1901; IMRRS 2020, 0810; IVRRS 2020, 0333
Revision zurückgenommen: Wer trägt die Kosten der Anschlussrevision?

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VII ZR 192/18

Im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision sind die Kosten der gemäß § 554 Abs. 4 ZPO nach Rücknahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision dem Revisionskläger aufzuerlegen (Anschluss an BGH, IBR 2013, 1065 - nur online; Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 = IBRRS 2012, 2374 = IMRRS 2012, 1736).*)

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