BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZR 180/18
Hat der Nichtzulassungsbeschwerdeführer sich in einem außergerichtlichen Vergleich gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdegegner voraussetzungslos - zur Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet und bestehen keine Wirksamkeitsbedenken gegen diese Regelung, so ist, wenn der Prozessgegner sich auf die getroffene Vereinbarung beruft, die gleichwohl aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (Anschluss an BGH, Urteil vom 07.03.2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503; Urteil vom 14.11.1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805).*)
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