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IBRRS 2021, 1066; IMRRS 2021, 0410; IVRRS 2021, 0194
Mit Beitrag
Umfang der Bindungswirkung eines Verwaltungsakts?

BGH, Urteil vom 16.03.2021 - VI ZR 773/20

1. Der Umfang der Bindungswirkung eines Verwaltungsakts wird von dessen Regelungsinhalt bestimmt und durch diesen begrenzt. Der Regelungsinhalt der Versetzung eines unfallverletzten Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit eine adäquate Folge des Unfalls ist.*)

2. An rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind Zivilgerichte nur im Rahmen der in § 121 VwGO geregelten Rechtskraftwirkung gebunden. Gegenüber Personen, die an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren und denen somit in diesem Verfahren auch kein rechtliches Gehör gewährt wurde, kann eine gerichtliche Entscheidung in einem späteren Schadensersatzprozess grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.*)

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Dokument öffnen IBR 2021, 1035 (nur online)