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IBRRS 2019, 1967; IMRRS 2019, 0732; IVRRS 2019, 0280
Mit Beitrag
Widersprüche zwischen Gerichts- und Parteigutachten sind aufzuklären!

BGH, Urteil vom 14.05.2019 - VI ZR 393/18

1. Entscheidet ein Gericht des ersten Rechtszugs über ein gegen den gerichtlichen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO erst in den Gründen seines Endurteils und nicht vorab durch gesonderten Beschluss, so stellt dies grundsätzlich einen Berufungsgrund dar. Das Berufungsgericht ist befugt, im Rahmen des Berufungsverfahrens inzidenter auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu befinden. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges kommt nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht.*)

2. Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht.*)

3. Zum Begriff des "Erforderlichen" in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)

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