BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 58/19
1. An den erstmaligen Antrag, eine Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser muss zwar begründet werden, aber der Hinweis auf Arbeitsüberlastung oder ähnliche Hindernisse genügt in der Regel.
2. Auch wenn aus Parallelverfahren eine abweichende Spruchpraxis des Gerichts bekannt ist, darf der Anwalt auf eine gesetzmäßige Entscheidung vertrauen.
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