BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VI ZB 38/17
Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten einer Partei keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hat es die Partei darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 08.05.2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 = IBRRS 2007, 3240 = IMRRS 2007, 1344; BGH, Beschluss vom 16.01.2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 = IBRRS 2007, 3240 = IMRRS 2007, 1344). Allein der Hinweis, dass das Berufungsgericht im Freibeweisverfahren entscheiden will, genügt dafür nicht.*)
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