BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - V ZR 101/19
1. Ein Gericht verletzt das Verfahrensgrundrecht der Parteien aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ein erhebliches Beweisangebot nicht berücksichtigt und dies im Prozessrecht keine Stütze findet.
2. Ein erhebliches Beweisangebot kann außer Acht bleiben, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann.
3. Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten; es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben könnte.
4. Eine Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet kommt nicht in Betracht, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt.
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