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IBRRS 2020, 0749; IMRRS 2020, 0291; IVRRS 2020, 0119
Beklagter erkennt an: Wie ist über die Kosten zu entscheiden?

BGH, Beschluss vom 16.01.2020 - V ZB 93/18

1. Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.*)

2. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugelassene Ausnahme, wonach die beklagte Partei trotz Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen kann, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde, setzt voraus, dass der Kläger diesen Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Sie gilt nicht, wenn die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch bei unverändert gebliebenem Klagevorbringen anerkennt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999 = IBRRS 2004, 0732 = IMRRS 2004, 0356; Beschluss vom 01.02.2007 IX ZB 248/05, NZI 2007, 283 = IBRRS 2007, 2123 = IMRRS 2007, 0608).*)

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