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IBRRS 2020, 1834; IMRRS 2020, 0790
Mit Beitrag
Terminsgebühr auch für Vergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren!

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - V ZB 110/19

1. Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.*)

2. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 437