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IBRRS 2020, 2554; IMRRS 2020, 1063
Wann kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar a.D." versagt werden?

BGH, Beschluss vom 20.07.2020 - NotZ (Brfg) 2/19

Für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" bedarf es keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat.*)

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