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IBRRS 2020, 0052; IMRRS 2020, 0026; IVRRS 2020, 0009
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Wann ist eine Partei von Amts wegen zu vernehmen?

BGH, Urteil vom 12.12.2019 - III ZR 198/18

1. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn zuvor alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft worden sind und keinen vollständigen Beweis erbracht haben. Weiterhin muss die beweisbelastete Partei alle ihr zumutbaren Zeugenbeweise angetreten haben.*)

2. Dagegen ist es zur Wahrung der Subsidiarität der Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht erforderlich, dass die beweisbelastete Partei eine im Lager des Prozessgegners stehende Person als Zeugen benennt. Erst recht muss sie nicht die Parteivernehmung des Gegners beantragen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.03.1997 - IV ZR 91/96, NJW 1997, 1988).*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 104