BGH, Beschluss vom 26.08.2021 - III ZB 9/21
Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er den Versuch, einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht zu übermitteln, vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der aufgetretenen Übermittlungsschwierigkeiten der Risikosphäre des Empfangsgerichts zuschreibt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, Rz. 20 ff., IBRRS 2015, 1311 = NJW 2015, 1027, und IBR 2019, 646 = IMR 2019, 428).*)
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