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IBRRS 2021, 2128; IMRRS 2021, 0779; IVRRS 2021, 0343
Art. 31 Abs. 2 EuGVVO auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden?

BGH, Beschluss vom 15.06.2021 - II ZB 35/20

Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.*)

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