BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - I ZB 51/18
Eine in der ursprünglich getroffenen Vereinbarung enthaltene Schiedsgerichtsklausel erstreckt sich auch auf Streitigkeiten, die auf einen später geschlossenen Vergleich zurückgehen, der die zuerst geschaffenen Verträge ergänzt oder sonst geändert, nicht aber umgeschaffen hat. Dabei steht dem späteren Vergleich ein Nachtrag zum Vertrag ohne weiteres gleich.
Volltext