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IBRRS 2021, 2147; IMRRS 2021, 0780; IVRRS 2021, 0344
Beschwerde gegen Haftbefehl hat aufschiebende Wirkung

BGH, Beschluss vom 18.06.2021 - I ZB 30/21

Bei einem Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel i.S.v. § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.*)

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