BGH, Beschluss vom 29.01.2021 - AnwSt (B) 4/20
1. Liegt aus Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Anlass vor, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln, besteht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Dies ist bei allen Mitgliedern des Senats der Fall, wenn ein Rechtsanwalt mehrfach auf sein offenes Akteneinsichtsgesuch hinweist und der Senat dieses dennoch übergeht und einstimmig die Zurückweisung einer Beschwerde beschließt.
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