AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 26.08.2020 - 1 K 33/19
1. Wird Hausgeld erst nach der Abgabe von Geboten aber noch zum Verteilungstermin angemeldet, wird dieses bis zu 5% des Verkehrswertes vor einer Zuteilung an den Schuldner berücksichtigt.
2. Hausgeld von mehr als 5% kann nur dann bei der Erlösverteilung berücksichtigt werden, wenn aus diesem aktiv das Verfahren betrieben wird.