AG Hanau, Urteil vom 31.07.2020 - 32 C 136/20
1. Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ordnet lediglich eine Beweiserleichterung i.S.d. § 252 Satz 2 BGB an.
2. Der Mieter muss daher Tatsachen vortragen, die ausreichende Anhaltspukte begründen können, dass die Nichtleistung der Miete tatsächlich unmittelbar pandemiebedingt ist.
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