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IBRRS 2019, 3454; IMRRS 2019, 1290
Prüfungsmaßstab bei der Bestellung zum ö.b.u.v. Sachverständigen?

VG Stade, Urteil vom 15.10.2019 - 6 A 1256/14

1. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bestellung aus der verfahrensmäßigen Behandlung seines Antrags durch die Beklagte noch liegen die Voraussetzungen für seine Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor.*)

2. Das Überprüfungsverfahren der Beklagten unter Beteiligung des Sachverständigenausschusses ist kein Prüfungsverfahren, das streng nach normierten Verfahrensabläufen durchzuführen ist. Vielmehr handelt es sich um ein prüfungsähnliches Verfahren. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Behandlung seines Antrags durch den Sachverständigenausschuss.*)

3. Die besondere Sachkunde des Antragstellers ist bei jeder Bestellung nachzuweisen. Das gilt auch bei einer bereits früher erfolgten Bestellung.*)

4. Bei der besonderen Sachkunde handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Der Bestellungskörperschaft steht kein der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum zu. Dabei ist es in erster Linie Sache des Antragstellers, seine besondere Sachkunde nachzuweisen.*)

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