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IBRRS 2020, 2599; IMRRS 2020, 1068
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„Pfusch am Bau“ ist kein Befangenheitsgrund!

OLG Rostock, Beschluss vom 26.08.2020 - 4 W 30/20

Die nur zusammenfassende und mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Verwendung als untechnischer Begriff erfolgte Bezeichnung der Arbeiten einer Partei als „Pfusch am Bau“ durch einen Sachverständigen vor dem Hintergrund von ihm festgestellter Mängel begründet keine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 618