OLG Naumburg, Beschluss vom 27.12.2019 - 12 W 72/19
1. Einem Sachverständigen kann das Honorar aberkannt werden, wenn seine Leistung wegen gravierender Mängel objektiv unverwertbar ist und diese Mängel durch Nachbesserungen und Ergänzungen nicht abgestellt werden können, sondern eine Neuerstellung des Gutachtens zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich ist.*)
2. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich zwischen der Verwertbarkeit und der Überzeugungskraft des Gutachtens.*)
3. Die Nichtbeantwortung der Beweisfragen führt zur Unverwertbarkeit.*)
Volltext