OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2017 - 10 U 42/14
1. Ein Vertrag über die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens ist als Werkvertrag anzusehen.
2. Zu der üblichen Beschaffenheit eines Verkehrswertgutachtens gehört, dass der Gutachter die allgemein anerkannten Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken beachtet.
3. Der Verkehrswertgutachter darf sich mit der bloßen Inaugenscheinnahme des Objekts begnügen. Zu Ermittlungen über verdeckte Mängel oder Einschränkungen des Baugrunds ist er nicht verpflichtet.
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