OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2017 - 11 W 44/17
Fragt ein Sachverständiger bei einer Prozesspartei wegen einer in losem Zusammenhang mit der anderen Partei stehenden, anderweitigen gutachterlichen Tätigkeit an, ob hierin ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit seiner Person gesehen wird, führt diese Anfrage als solche noch nicht zur Besorgnis der Befangenheit.
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