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IBRRS 2019, 1435; IMRRS 2019, 0535
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Schlechte Büroorganisation ist kein Wiedereinsetzungsgrund!

OLG Dresden, Beschluss vom 03.04.2019 - 4 U 338/18

1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Sachverständigenvergütung entscheidet nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als Kostenbeamter, sondern der zuständige Einzelrichter.*)

2. Die auf einen "Personalwechsel" zurückzuführende Fristversäumnis rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nicht.*)

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Dokument öffnen IBR 2019, 588