OLG Dresden, Beschluss vom 03.04.2019 - 4 U 338/18
1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Sachverständigenvergütung entscheidet nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als Kostenbeamter, sondern der zuständige Einzelrichter.*)
2. Die auf einen "Personalwechsel" zurückzuführende Fristversäumnis rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nicht.*)
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