OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2019 - 7 U 164/18
Die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob die an einem Bauvorhaben vorgesehene Feuchtigkeitssperre den anerkannten Regeln der Technik entspricht, stellt eine Überwachungsleistung für ein Bauwerk dar, so dass Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Gutachtens in fünf Jahren verjähren.
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