LG Münster, Urteil vom 21.01.2022 - 22 O 53/21
Die Werbung mit Brandschutzkonzepten nach der BauO-NW durch einen Anbieter, dessen Inhaber bzw. Geschäftsführer nicht staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes ist und dessen Mitarbeiter nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, ist irreführend und wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht über diese Qualifikationen verfügen, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird.
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