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IBRRS 2020, 1559; IMRRS 2020, 0690; IVRRS 2020, 0291
Wer ist Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr?

VG Cottbus, Urteil vom 12.03.2020 - 6 K 2667/17

1. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 3 und 4 BbgStrG enthalten spezialgesetzliche und für den Satzungsgeber bindende Regelungen dazu, wer und in welcher Reihenfolge als Schuldner der Straßenreinigungsgebühr in Betracht kommt. Diese Vorgaben müssen ohne Abweichung in die Satzung übernommen werden.*)

2. Sonstige dringlich oder obligatorisch am Grundstück Berechtigte dürfen nicht zu Gebührenschuldnern, die genannten Personen müssen zu Gebührenschuldnern bestimmt werden. Weicht eine Satzung von diesen gesetzlichen Vorgaben ab, ist die betreffende Regelung und infolgedessen wegen Fehlens eines Mindestbestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die gesamte Satzung unwirksam.*)

3. Kostenunerdeckungen i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG liegen vor, wenn im Rahmen der Nachberechnung (Betriebsabrechnung) nach Ablauf des Kalkulationszeitraums festgestellt wird, dass die (beabsichtigte) Kostendeckung unterschritten wird. Da der Sinn und Zweck der Regelung darin liegt, einen Ausgleich für Unsicherheiten bei der Schätzung der Kosten und Maßstabseinheiten zu schaffen, sind Kostenunterdeckungen allerdings nur dergestalt zu ermitteln, dass bei der genannten Nachberechnung die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten mit den bei der Gebührenkalkulation geschätzten Werten zu vergleichen sind. Es ist abzustellen auf die Differenz zwischen den in der Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen/Maßstabseinheiten.*)

4. Demgegenüber kommt es für die Feststellung einer Kostenunterdeckung auf das tatsächliche Gebührenaufkommen nicht an, so dass die Vorschrift nicht für alle Fälle gilt, in denen der prognostizierte Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird. Wenn daher die nach der Kalkulation erwarteten Gebühreneinnahmen nicht im Kalkulationszeitraum tatsächlich in die Kassen der kommunalen Körperschaft fließen, sondern - etwa wegen zögerlichen Zahlungsverhaltens oder Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner oder Versäumnissen des Gebührengläubigers bei der Forderungsbeitreibung - erst zu einem späteren Zeitpunkt eingehen oder gar - etwa wegen Insolvenzen oder mangels Beitreibung - (ganz) ausfallen, ist dies kein Fall des Ausgleichs von Unterdeckungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.*)

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