OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2022 - 3 W 52/22
1. Der Verzicht auf einen Wohnungs- oder Teileigentumsanteil ist unzulässig.*)
2. Der gute Glaube daran, dass das Eigentum an Grundbesitz durch den eingetragenen Verzicht wirksam aufgegeben und dadurch herrenlos geworden sei, wird durch § 892 BGB nicht geschützt.*)
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