OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.02.2019 - 13 UF 107/17
1. Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, so kann er dem weichenden Ehegatten wegen der Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierten Grundschuld nach § 242 BGB nicht mehr sein Wahlrecht entgegenhalten, nach Rückübertragung und Teilung der Grundschulden als Ersteher nach seiner Wahl Zahlung auf die (Teil-)Grundschulden des Ehegatten oder Duldung der Zwangsvollstreckung (nur) in das erstandene Grundstück zu schulden, wenn er dieses bereits weiterveräußert hat (Fortführung BGH, Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 11/08 - IBRRS 2010, 4755).
2. Eine vom Ersteher erbetene Mitwirkung des weichenden Ehegatten an der Löschung der Grundschuld im Rahmen einer Weiterveräußerung mit der Maßgabe der Hinterlegung des dem weichenden Ehegatten zustehenden Betrages steht dessen Zahlungsverlangen nicht nach § 242 BGB entgegen.
Volltext