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IBRRS 2020, 1556; IMRRS 2020, 0686
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Komplettsanierung zugesagt: Bauträger muss Asbest-Fassade erneuern!

OLG München, Beschluss vom 28.10.2019 - 27 U 851/19 Bau

1. Wegen Mängeln des Objekts sind die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts anzuwenden, soweit die Herstellungsverpflichtung verletzt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bauträger eine Herstellungsverpflichtung übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist.

2. Soll eine Fassade nach dem Bauträgervertrag entsprechend der gesetzlichen Vorschriften behandelt werden, muss der Bauträger die Fassade komplett demontieren und erneuern, wenn es sich um unbeschichtete Asbest-Zementplatten handelt, die weder gereinigt noch beschichtet werden dürfen.

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Dokument öffnen IBR 2020, 404