OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2020 - 13 W 142/20
1. Soll eine auf zwei Flurstücken bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft in zwei Wohnungseigentümergemeinschaften auf zwei Grundstücken aufgeteilt werden, setzt dies nicht die vorherige Aufhebung der ursprünglichen Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.
2. Die Realteilung kann vielmehr unter Aufteilung der Gemeinschaft und gleichzeitigem Tausch der jeweiligen Miteigentumsanteile erfolgen. Jeder Miteigentümer muss hierbei diejenigen Miteigentumsanteile am Grundstück abgeben, auf dem sich sein Wohnungseigentum nicht befindet.
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