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IBRRS 2021, 3802; IMRRS 2021, 1429
Gebäude mit Terrasse und Lichtkuppeln ist keine (Grenz-)Garage!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2021 - 6 U 117/20

Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Hierdurch entfällt seine bauordnungsrechtliche Privilegierung als Grenzgarage.*)

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