LG Tübingen, Urteil vom 23.11.2020 - 7 O 377/18
1. Ein Zahlungsplan, der keine Erhöhung der Sicherheitsleistung bei Werklohnerhöhung um 10% vorsieht, ist unwirksam.
2. Ein Zahlungsplan, dem bei kundenfeindlichster Auslegung nicht zu entnehmen ist, dass die Abschlagszahlungen bei wesentlichen Mängeln nicht fällig werden, ist unwirksam.
3. Ein Zahlungsplan, der nicht erkennen lässt, dass dem Besteller bei Fälligkeit der jeweiligen Rate ein entsprechender nicht mehr entziehbarer Gewinn gegenübersteht, ist unwirksam.
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