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IBRRS 2023, 0050; IMRRS 2023, 0026
Mit Beitrag
Über Schädlingsbefall ist aufzuklären!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.03.2022 - 12 O 5997/20

1. Der Verkäufer eines Hauses, dessen Dachgebälk vom Hausbockkäfer befallen ist, darf dies jedenfalls dann nicht verschweigen, wenn die durch den Schädlingsbefall angerichteten Schäden einen erheblichen Umfang erreicht haben.

2. Nichts anderes kann für den Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem mit einem Haus bebauten Grundstück gelten, für das die Regeln über den Sachkauf Anwendung finden.

3. Eine solche Aufklärung hat vor Vertragsschluss zu erfolgen.

4. Hat der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich keine Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels in diesem Fall nicht billigend in Kauf.

5. Anders liegt es dann, wenn der Verkäufer trotz Mängelbeseitigung durch ein Fachunternehmen konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mängelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt. Unterlässt er dann eine Aufklärung, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.

6. Der Verkäufer darf sich auf die eigene Mängelbeseitigung ohne Erfolgskontrolle nicht verlassen.

7. Das Interesse des Käufers an der sofortigen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, d. h. ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung, überwiegt aufgrund des arglistigen Verschweigens des Mangels das Interesse des Verkäufers an der Nacherfüllung, denn die Vertrauensgrundlage ist beschädigt; dies gilt auch dann, wenn die Mängelbeseitigung durch einen Dritten, hier eine Fachfirma, vorzunehmen wäre.

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