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IBRRS 2020, 0734; IMRRS 2020, 0285
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Wer WhatsApp nutzt, muss sich daran festhalten lassen!

LG Bonn, Urteil vom 31.01.2020 - 17 O 323/19

1. Begehrt ein Eigentümer (Verkäufer), seine Immobilie zum Zwecke der Begutachtung zu besichtigen, und fordert den Besitzer (Käufer) zur Benennung dreier Termine auf, an denen dies im Beisein eines Sachverständigen ermöglicht wird, so gibt der Hausbesitzer keinen Anlass zur Erhebung eines hierauf gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn er alsbald lediglich zwei Tage mit Uhrzeiten benennt, an denen die gewünschte Besichtigung erfolgen kann.

2. Hatten die Parteien zuvor bereits Korrespondenz über WhatsApp, so kann dieser Messengerdienst als Kommunikationskanal des Hausbesitzers gegenüber dem Eigentümer für Erklärungen, für die eine strengere Form als Textform nicht vorgeschrieben ist, rechtswirksam verwendet werden.

3. Sind WhatsApp-Nachrichten mit zwei blauen Haken markiert, darf sich der Absender darauf verlassen, dass diese beim Empfänger eingegangen sind und von diesem zur Kenntnis genommen wurden.

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