LG Berlin, Urteil vom 21.09.2021 - 19 O 55/20
1. Der Kaufpreisanspruch aus einem Bauträgervertrag verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Entstanden ist ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage - auch der Feststellungsklage - durchgesetzt werden kann.
3. Jede Kaufpreisrate verjährt selbstständig.
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