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IBRRS 2019, 2877; IMRRS 2019, 1072
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Restmängel stehen Zahlung der Schlussrate entgegen!

KG, Urteil vom 26.02.2019 - 27 U 9/18

1. Die Schlussrate darf im Rahmen eines Bauträgervertrags vom Bauträger erst nach vollständiger Fertigstellung entgegengenommen werden. Eine vollständige Fertigstellung liegt vor, wenn alle im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Baumängel beseitigt sind.

2. Wird die Besitzübergabe von der Zahlung der Schlussrate abhängig gemacht, kann ein darauf zahlender Erwerber diese Zahlung auch dann zurückfordern, wenn er gewusst hat, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war.

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Dokument öffnen IBR 2019, 615