BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - V ZB 60/21
Ob eine Leistung nur einmal oder mehrfach und damit "wiederkehrend" i.S.d. § 1105 Abs. 1 BGB erbracht werden soll, bestimmt sich alleine danach, ob die Leistungspflicht als wiederkehrende Verpflichtung ausgestaltet ist. Ist dies zu bejahen, hat die Reallast einen zulässigen Inhalt. Wie wahrscheinlich es ist, dass die Pflicht mehrfach entsteht, ist unerheblich.*)
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