BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - III ZR 142/19
Macht derjenige Verwendungen auf ein Grundstück, dem vom Eigentümer ein bindendes und übertragbares Kaufangebot betreffend das Grundstück unterbreitet worden ist, kann er hierfür, wenn es letztlich nicht zur Annahme des Kaufangebotes kommt, Wertersatz verlangen, sofern mit dem Eigentümer die gemeinsame Erwartung bestand, dass dieser Wertzuwachs dem Verwendenden zugutekommen sollte.
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