AG Leverkusen, Urteil vom 15.10.2019 - 26 C 445/17
1. Jeder Eigentümer kann Unterlassung der Mitbenutzung einer ehemals gemeinsam genutzten Hofein-/-zufahrt verlangen, es sei denn, der Nachbar hat einen Anspruch auf Duldung.
2. Einen Anspruch auf Duldung hat der Nachbar, der den Hof benutzt, zu beweisen.
3. Eine Hoffläche im Grenzbereich zwischen zwei Grundstücken ist dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie dem Vorteil beider Grundstücke dient.
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